Notengebung
Notenbildung und Transparenz
1. Vorbemerkung
Noten helfen Schülerinnen und Schülern, ihre Schwächen und Stärken wahr zunehmen und so ein realistisches Selbstbild aufzubauen. Noten gewöhnen auch an Leistungsvergleiche.
Gute Noten können dazu motivieren, den Erfolg zu halten oder auszubauen, schlechte Noten sollen dazu motivieren, die vorhandenen Defizite auszugleichen.
Noten in Verhalten und Mitarbeit dienen explizit der Beurteilung des Verhaltens und der Mitarbeit im Unterricht und im außerunterrichtlichen Bereich.
Noten als Instrument der Disziplinierung einzusetzen, ist pädagogisch problematisch und zu vermeiden. Mangelnde Disziplin führt jedoch in der Regel zu Leistungsausfällen, was schlechtere Noten zur Folge hat.
Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind über die Leistungen ihrer Kinder zu informieren. Dies geschieht durch die Halbjahresinformation und das Zeugnis am Ende eines Schuljahres. Beide geben Anlass zur Rücksprache mit der Schule und zur verstärkten Unterstützung des Lernens.
Während des Jahres werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von ihren Kindern über die Ergebnisse der Klassenarbeiten bzw. Klausuren und andere Einzelnoten unterrichtet. Ggf. kann die Kenntnisnahme der Eltern durch eine Unterschrift in einem Klassenarbeitsheft eingefordert werden.
Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind frühzeitig und umfassend über Probleme jeglicher Art ihrer Kinder zu unterrichten, ggf. schriftlich.
2. Rechtliche Grundlage der Notenbildung
Rechtliche Grundlage der Notenbildung ist die Notenbildungsverordnung. §7 beinhaltet die Feststellung von Schülerleistungen (NVO §7, Feststellung von Schülerleistungen):
- Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler in Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen (schriftliche, mündliche, praktische bzw. sonstige Leistungen). Schriftliche Leistungen sind insbesondere die schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten). Der Fachlehrer hat zu Beginn seines Unterrichts bekannt zu geben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Dabei ist klarzulegen, was zu den praktischen bzw. sonstigen Leistungen gezählt wird.
- Die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen.
- Die allgemeinen für die Bewertung in den Fächern maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und auf Befragen den Erziehungsberechtigten darzulegen.
- Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, hat er dem Schüler die Note bekannt zu geben.
§9 beschäftigt sich mit schriftlichen Arbeiten (NVO §9, Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten, GFS):
- In den Kernfächern ist eine Mindestzahl von vier Klassenarbeiten pro Schuljahr vorge-schrieben. Darunter muss in Deutsch in den Klassen 5 – 7 mindestens ein Diktat sein. Im Fach Naturwissenschaft und Technik kann eine Klassenarbeit auch durch eine fachprak-tische Arbeit ersetzt werden.
- In den übrigen Fächern dürfen höchstens vier schriftliche Arbeiten im Schuljahr ange-fertigt werden. „Schriftliche Arbeiten“ ist dabei ein Rechtsbegriff, der Oberbegriff für Klassen-arbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten aller Art ist. Klassenarbeiten müssen in der Regel angekündigt sein, schriftliche Wiederholungsarbeiten nicht.
Die Verordnung zu den Vergleichsarbeiten wurde bereits mehrfach geändert. Ab dem Schuljahr 2015/16 gilt folgende Regelung: In Klasse 5 wird eine Lernstandserhebung in den Fächern Deutsch und Mathematik durchgeführt, in Klasse 8 wird jeweils eine (VERA-)Arbeit in Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache (in der Regel in Englisch, auf Antrag in Französisch) in einem landeseinheitlich vorgegebenen Zeitfenster geschrieben. Sie dienen der Feststellung des Lernstandes und werden nicht gewertet.
- Eine Gleichwertige Feststellung von Leistungen (GFS) müssen von Klasse 7 an alle Schüler pro Schuljahr in einem selbst gewählten Fach (dazu zählen alle in dem Schuljahr unterrichteten Fächer) durchführen. Diese Leistungsfeststellung bezieht sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. Die GFS ist in dem Fach, in dem sie erbracht wurde, wie eine zusätzliche Klassenarbeit zu werten.
Bemerkungen:
a) Der Gesetzestext wurde sinnvoll verkürzt.
b) §9 NVO findet in der Kursstufe des Gymnasiums keine Anwendung.
3. Notenbildung in der Kursstufe
In der Kursstufe sowie in der Abiturprüfung werden die Leistungen mit den herkömm-lichen Noten und mit den ihnen zugeordneten Punkten bewertet. Bei der Leistungsbewertung werden die Punkte nach folgender Tabelle einer Note zugeordnet:
Notenpunkte | Note in Worten | Note mit Tendenz |
---|---|---|
15 14 13 |
sehr gut | 1+ 1 1- |
12 11 10 |
gut | 2+ 2 2- |
09 08 07 |
befriedigend | 3+ 3 3- |
06 05 04 |
ausreichend | 4+ 4 4- |
03 02 01 |
mangelhaft | 5+ 5 5- |
0 | ungenügend | 6 |
Ein Kurs, in dem weniger als fünf Punkte erreicht werden, gilt als „unterbelegt“. Maximal 20% der angerechneten Kurse dürfen mit weniger als fünf Punkten „unterbelegt“ sein. Mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertete Kurse gelten als nicht besucht. Sofern damit eine Belegpflicht nicht erfüllt ist, kann die Schülerin bzw. der Schüler nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden.
In den vierstündigen Kursen müssen in den ersten drei Halbjahren mindestens je zwei Klausuren, im vierten Halbjahr mindestens eine Klausur geschrieben werden.
Im Fach Sport sind in den vierstündigen Kursen in den ersten beiden Halbjahren zusammen mindestens drei Klausuren (darunter pro Halbjahr mindestens eine Klausur) und im dritten und vierten Halbjahr mindestens je eine Klausur zu schreiben. In den zweistündigen Kursen (außer im Fach Sport) ist in jedem Halbjahr mindestens eine Klausur pro Fach zu schreiben.
Zusätzlich zu den Klausuren sind gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen (GFS) vorgesehen, die wie eine Klausur gewertet werden. Möglich sind:
- schriftliche Hausarbeiten
- Projekte (darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich)
- Referate
- mündliche Prüfungen
- andere Präsentationen
Im Laufe der Kursstufe sind die Schülerinnen und Schüler zu drei solcher Leistungen in verschiedenen Fächern seiner bzw. ihrer Wahl verpflichtet, eine zusätzliche GFS kann freiwillig in einem weiteren Fach erbracht werden. Dies geschieht in Absprache mit den Fachlehrkräften und unter Berücksichtigung der schulischen Gepflogenheiten. Außerdem können überdurchschnittliche Leistungen in den Arbeitsgemeinschaften Chor und Orchester im Fach Musik und in Schulsportwettbewerben im Fach Sport bei der Leistungsbewertung in den Kursen auf Antrag mit berücksichtigt werden.
Die so gen. besondere Lernleistung kann ebenfalls angerechnet werden. Dies kann die Teilnahme am Seminarkurs oder eine dem oberstufen- und abiturgerechten Anforderungsprofil entsprechende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb oder einem Schülerstudium sein. Die Schule ordnet die besondere Lernleistung einem der drei Aufgabenfelder zu. Bei der Teilnahme am Seminarkurs werden die Punkte für die beiden halbjährigen Kurse zur Hälfte, das Kolloquium und die Dokumentation zu je einem Viertel gewertet. Beiträge aus Wettbewerben oder einem Schülerstudium werden von den Fachlehrkräften bewertet. Alle Schülerinnen und Schüler erhalten für jedes Halbjahr ein Zeugnis über die in den einzelnen Kursen erreichten Leistungen. Diese schließen in den ersten beiden Halbjahren auch Bewertungen über das Verhalten und die Mitarbeit ein.
4. Beschlüsse der Fachkonferenzen zur Notenbildung
Die Fachkonferenzen erarbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Empfehlungen zur Notenbildung, insbesondere zur Gewichtung der schriftlichen, mündlichen und sonsti-gen Leistungen der Schülerinnen und Schüler. Die Lehrkräfte legen im Rahmen dieser Vorgaben und unter Ausnutzung ihres Ermessensspielraums eine verbindliche Regelung zu Beginn des Schuljahres fest. Sie teilen diese Regelung den Schülerinnen und Schülern und dem Klassenleitungsteam mit. Das Team sammelt die Informationen und gibt sie im Rahmen des ersten Elternabends in schriftlicher Form an die Eltern weiter. Hierbei ist zu beachten, dass die Vorgaben der Fachschaften zur Notengebung Empfehlungen sind. Abweichungen sind ggf. sinnvoll und notwendig und müssen im Sinne der Transparenz der jeweiligen Klasse begründet mitgeteilt werden. Die jeweiligen fachspezifischen Vorgaben bzgl. der Zahl der Klassenarbeiten, der Gewichtung schriftlich : mündlich und weitere fachbezogene Möglichkeiten der Leistungsbeurteilung erhalten die Eltern im Sekretariat der Schule.
5. Die Note als pädagogische Gesamtnote
Eine (Gesamt-)Note ist nicht automatisch das arithmetisches Mittel der verschiedenen schriftlichen, mündlichen und anderen Einzelnoten. Eine (Gesamt-)Note wird auch nach pädagogischen Gesichtspunkten vergeben, wobei zum Beispiel die Leistungsentwicklung der jüngsten Zeit einfließen kann. Die Lehrkraft besitzt auch bei der Notengebung einen Ermessensspielraum.
Bruchsal, den 21. April 2015
Quelle: Protokoll zur GesamtlehrerInnenkonferenz vom 21.04.2015